| 1. Die Verordnung über Lebensmittelhygiene vom 05.08.1997 (Bundesgesetzblatt Seite 2008) ersetzt 27 zum Teil erheblich voneinander abweichende Länderverordnungen. Ihre konsequente Einhaltung ist Verpflichtung und Grundlage auch für den Verkauf von Lebensmitteln im ambulanten Handel.
Diese Verordnung dient der Umsetzung von Auflagen durch eine Richtlinie der Europäischen Union vom 14.06.1993, die für alle EU-Staaten gleichermaßen verbindliche Geltung besitzt.
Wichtigste Grundaussage dieser EU-Richtlinie ist die Einführung des HACCP-Systems (Hazard Analysis and Critical Control Points = Gefährdungsanalysen und Erfassung der kritischen Kontrollpunkte). Sie wurde durch § 4 Abs. 1 der Lebensmittelhygiene-Verordnung in nationales Recht überführt.
Die Generalaussage hierzu lautet:
Wer Lebensmittel herstellt, behandelt und in den Verkehr bringt, hat durch betriebseigene Kontrollen kritische Punkte im Arbeitsablauf zu erkennen und zu gewährleisten, dass angemessene Sicherheitsmaßnahmen festgelegt, durchgeführt und überprüft werden.
Folgende Punkte sind hierbei von großer Wichtigkeit:
a) Vornahme einer Gefährdungsanalyse für den gesamten Arbeitsablauf der jeweiligen Betriebsstätte.
b) Festlegung der Punkte im Arbeitsablauf, die für das jeweilige Lebensmittel mit Risiko verbunden sein können.
c) Einrichtung wirksamer Sicherheitsmaßnahmen für diese kritischen Punkte.
d) Regelmäßige Überprüfung, ob die auf der Grundlage der Gefährdungsanalyse getroffenen Festlegungen und Maßnahmen noch den aktuellen Arbeitsabläufen entsprechen.
Es gibt derzeit noch keine Verpflichtung, diese Eigenkontrollmaßnahmen zu dokumentieren. Es wird jedoch dringend empfohlen, diese unter Zuhilfenahme der nachfolgenden, speziell für den mobilen Lebensmittelhandel erarbeiteten
Checklisten (PDF, 79 kb) durchzuführen. Wir sehen darin eine deutliche Verbesserung im gesamten Hygienebereich und außerdem eine Erleichterung in der Zusammenarbeit mit den Lebensmittelüberwachungsbehörden.
Wir erleichtern Ihnen Ihre Arbeit. Nutzen Sie die Chance! Die Eigenkontrollmaßnahmen auf der Grundlage der Checklisten sind der Hygieneplan für Ihre Betriebsstätte.

2.
Wir verweisen in diesem Zusammenhang besonders auf § 2 Abs. 2 der Lebensmittelhygiene-Verordnung. Sein Wortlaut:
Im Sinne dieser Verordnung sind nachteilige Beeinflussungen:
"Eine Ekel erregende oder sonstige Beeinträchtigung der einwandfreien hygienischen Beschaffenheit von Lebensmitteln, wie durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Witterungseinflüsse, Gerüche, Temperaturen, Gase, Dämpfe, Rauch, Aerosole, tierische Schädlinge, menschliche und tierische Ausscheidungen sowie durch Abfälle, Abwasser, Reinigungs-, Desinfektions-, Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmittel oder ungeeignete Behandlungs- und Zubereitungsverfahren."

3.
§ 3 in Verbindung mit Kapitel 2 der Lebensmittelhygieneverordnung regelt die Anforderungen an die - auch mobilen - Betriebsstätten.
Wir garantieren Ihnen, dass die von der Firmengruppe Borco-Höhns produzierten mobilen Lebensmittel-Betriebsstätten alle hier festgelegten Anforderungen für eine gute Lebensmittelhygiene-Praxis zum Schutz der Lebensmittel gegen nachteilige Beeinflussungen, zum Schutze der Verbraucher, zum Schutze Ihrer Kunden, erfüllen.
Amtstierärztliche Bescheinigung (PDF, 171 kb)

4.
Hackfleisch-Verkauf aus mobilen Fleischer-Fachgeschäften
Die mehrjährigen intensiven Bemühungen der Firmengruppe Borco-Höhns, um eine für ihre Kunden wichtige Sortimentserweiterung hatte Erfolg. Der Weg zur Änderung dieser Verordnung mit dem Ziel, Hackfleisch- und Hackfleisch-Produkte auch in den ambulanten Fleischer-Fachgeschäften verkaufen zu können, war sehr steinig.
Anders formuliert: Es mussten viele Hindernisse und Vorurteile bei den zuständigen Landesministerien aus dem Weg geräumt werden. Aber: Nicht der Weg, sondern das Ziel bestimmte unser Handeln. Nun haben wir es im Interesse unserer Kunden geschafft und dem § 13 Absatz 1 der Hackfleischverordnung wurde folgender Satz angefügt:
"Das Verbot gilt ferner nicht für das Herstellen, Behandeln und in Verkehr bringen von Erzeugnissen nach § 1 Absatz 1 (der Hackfleisch-Verordnung) in mobilen Verkaufsstellen, wenn aufgrund der technischen Einrichtungen der Ausstattung das Herstellen und Behandeln in einem vom Verkaufsraum abgesonderten zum Käufer nicht geöffneten Raum vorgenommen wird und das Inverkehrbringen ausschließlich in umhüllter oder verpackter Form erfolgt; es gilt auch nicht, wenn Erzeugnisse nach § 1 Absatz 1 (Hackfleischverordnung) in einem Herstellungsbetrieb nach § 9 oder nach den Vorschriften der Fleischhygiene-Verordnung oder Geflügelfleischhygiene-Verordnung hergestellt wurden und die Weiterbehandlung und das Inverkehrbringen in mobilen Verkaufsstätten ausschließlich in umhüllter oder verpackter Form erfolgt."
In der amtlichen Begründung zu der o. a. Verordnungsänderung wird besonders auf die in der DIN 10 500 Abschnitt 5.3.3. festgelegten hygienischen Ausstattungsmerkmale verwiesen.
Diese DIN-Norm 10 500 wurde mit unserer Beteiligung daraufhin am 23.02.2000 um den Abschnitt 5.3.3. ergänzt und verabschiedet. Die im Detail für den Verkauf von Hackfleisch- und Hackfleisch-Produkten erforderlichen baulichen und technischen Voraussetzungen werden hierin eindeutig geregelt.
Hiernach hat die Herstellung und das Behandeln von Hackfleisch und Hackfleischprodukten im Sinne des § 1 Hackfleischverordnung in einem abgeteilten, klimatisierten Raum, der durch eine automatisch schließende Schwingflügeltür zum Verkaufsraum abgetrennt ist, zu erfolgen. Vor einer Abgabe an den Verbraucher müssen diese Produkte in diesem separaten
Raum umhüllt beziehungsweise verpackt werden. Kurzfristig und zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher kann eine Lagerung dieser
Produkte in der Kühltheke erfolgen. Hier ist eine Temperatur von +4° C einzuhalten. Es müssen getrennte Waschbecken für Hände und Gerätschaften vorhanden sein. Die Wassertemperatur zur Reinigung der Arbeitsgeräte muss +82° C betragen. Es ist selbstverständlich, dass dieser Verkaufsraum auch gegen Sonneneinstrahlung wirksam abzuschirmen ist.
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