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MOBILER VERKAUF - der gesetzliche Rahmen hat sich geändert

Die Herstellung von Hackfleisch im mobilen Handel ist möglich, wenn das Verkaufsfahrzeug über einen separaten, durch eine Trennwand (links im Bild) abgeteilten Raum zur Herstellung des Hackfleisches verfügt und das Fleisch dort auch umhüllt wird. Durch die neuen EU-Hygienevorschriften sind einige nationale Bestimmungen zum Umgang mit Fleisch und Fleischerzeugnissen weggefallen (z.B. Hackfleischverordnung, Geflügelfleisch-Hygieneverordnung) und durch die nationale Durchführungsverordnung abgelöst worden. Dies brachte zum Teil Unsicherheit im mobilen Handel mit leicht verderblichen Lebensmitteln. Präsident Dr. Eberhard
Haunhorst vorn niedersächsischen Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) fasst die wichtigsten hygienerechtlichen Anforderungen zusammen.
Der Verkauf von Lebensmitteln und anderen Waren auf Wochenmärkten ist in den vergangenen Jahren deutlich gewachsen. Auf den mehr als 3300 Wochenmärkten in Deutschland sind heute mehr als 15000 Spezialfahrzeuge für den Verkauf von frischen Lebensmitteln unterwegs, davon allein 5000 mobile Geschäfte für den Verkauf von Fleischwaren und Wurst. Etwa 1 000 Metzgereien in Deutschland betreiben neben ihrem Hauptladen auch ein Tourengeschäft und verkaufen in den Ortschaften vor der Haustür ihrer Kunden. „Die stetig schrumpfende Zahl an Lebensmittelverkaufsstellen in Deutschland und der steigende Anteil älterer und weniger mobiler Menschen eröffnen dem Fahrverkauf ein immer größer werdendes Marktpotenzial," erwartet auch der Deutsche Fleischer-Verband in Frankfurt.
Hygienisch anspruchsvolle Ausstattung ist Voraussetzung
Diese Zunahme des mobilen Verkaufs spiegelt sich auch in einem verstärkten Absatz entsprechender Spezialfahrzeuge wider. Aus Sicht der Lebensmittelüberwachung, aber auch der beteiligten Unternehmen stellt die Abgabe von Lebensmitteln auf Wochenmärkten eine besondere Herausforderung dar, insbesondere dann, wenn es sich um leicht verderbliche Ware handelt. Eine hygienisch anspruchsvolle Ausstattung der Verkaufsfahrzeuge ist im mobilen Geschäft mit Lebensmitteln eine Grundvoraussetzung für den Erfolg.
Rückblende
Der Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel auf Wochenmärkten wurde in den vergangenen Jahrzehnten immer sehr stark reglementiert. So stellte die noch bis vor kurzem gültige Hackfleischverordnung in ihrem §13 heraus, dass generell die Herstellung und Abgabe bestimmter, leicht verderblicher Lebensmittel wie Hackfleisch auf Märkten verboten ist. Dies war allerdings aufgrund zunehmender technischer Möglichkeiten auf Dauer nicht mehr haltbar, insbesondere in den Fällen, in denen die hygienischen Bedingungen für die Herstellung und Abgabe aus Verkaufseinrichtungen auf ähnlichem oder besserem technischen Niveau basierten, als die Abgabe aus ortsunveränderlichen Einrichtungen. Langjährige Diskussionen führten letztendlich dazu, dass in den 80er Jahren ein Beschluss der Arbeitsgemeinschaft der leitenden Veterinärbeamten herbeigeführt wurde, der über den Ausschuss für Fleischhygiene
und Lebensmittelüberwachung die Möglichkeit eröffnete, unter bestimmten hygienischen Mindestanforderungen an die Herstellung und Abgabe von Hackfleisch auf Wochenmärkten zu gestatten.
Dabei wurden die Rahmenbedingungen in der erstmalig im Jahre 1989 erschienenden DIN-Norm 10500 für Verkaufsfahrzeuge und ortveränderliche, nichtständige Verkaufseinrichtungen für leicht verderbliche Lebensmittel näher konkretisiert. Für die Abgabe leicht verderblicher Lebensmittel wie Hackfleisch wurde dabei festgeschrieben, dass die Herstellung nur in einem geschlossenen Raum erfolgen darf und des Weiteren ein Verkauf über die Theke auf die Straße hinaus nicht möglich sei. Vielmehr durfte die Abgabe an den Verbraucher nur aus einem allseits geschlossenen Verkaufsraum erfolgen, der durch Überdruck noch zusätzlich lufttechnisch vom Herstellungsbereich abgetrennt ist. In den letzten Jahren wurde die DIN-Norm 10500 jedoch dahingehend erweitert, dass eine Abgabe von Hackfleisch bzw. dessen Herstellung auch dann möglich war, wenn allein der Raum zur Herstellung des Hackfleischs
vom sonstigen Verkaufsraum des Fahrzeugs abgeschlossen ist, aus diesem Raum heraus kein Verkauf erfolgt und nur das umhüllte bzw. verpackte Hackfleisch dann über die Bedienungstheke hinweg an den Verbraucher (allerdings dann ins Freie) abgegeben wird.
Diese nunmehr veränderte DIN-Norm 10500 diente sowohl für Hersteller solcher Verkaufsfahrzeuge, für Lebensmittelunternehmen mit mobilem Verkauf, aber auch für Verbraucher und die Überwachung über viele Jahre als Maßstab zur sach- und fachgerechten Abgabe leicht verderblicher Lebensmittel. Sie befand sich auch im Einklang mit einschlägigen europäischen und nationalen Regelungen (z.B. Lebensmittelhygiene-Verordnung) . Die Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz, einem Zusammenschluss der Agrar- und Gesundheitsministerkonferenz der Länder, hat in seiner letzten Sitzung im Mai 2008 die in der DIN Norm 10500 niedergelegten technischen Standards für mobile Verkaufsstätten zur Herstellung und Abgabe von Hackfleisch, als Empfehlung übernommen (separater,
zum Kunden hin vollständig geschlossener Raum mit durchgehenden Wänden). Damit wird die Bedeutung der DIN-Vorgaben für den mobilen Hackfleischhandel unterstrichen.
Aktuelle Situation
Durch das Inkrafttreten des so genannten Hygienepakets (Verordnung (EG) Nr. 852 bis 854/2004, unter Berücksichtigung der EU-Basisverordnung (EG) Nr. 178/2002 sowie den Vorgaben des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB)), sind neue Rahmenbedingungen auch für das Herstellen und Abgeben leicht verderblicher Lebensmittel auf Wochenmärkten erfolgt.
Vorteilhaft ist, dass mit den gesetzlichen Regelungen nunmehr ein gemeinsamer europäischer Rahmen geschaffen worden ist. Darüber hinaus hat der nationale Gesetzgeber durch Verabschiedung der „Tierische Lebensmittel-Hygieneverordnung" (enthalten in Artikel 2 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts vom 14. August 2007) und gleichzeitiger Aufhebung der „alten" Hackfleischverordnung (Art. 23 der Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts), weitere konkrete nationale Vorgaben für das Herstellen und die Abgabe von Hackfleisch und ähnlichen Erzeugnissen auf Wochenmärkten geschaffen. In der Verordnung (EG) Nr. 852 Anlage II, Kapitel III, sind die Bedingungen für die Abgabe von Lebensmitteln aus mobilen Verkaufseinrichtungen näher ausgeführt. In § 7 und der dazugehörigen Anlage
5 der nationalen TierLMHV werden die Anforderungen an das Herstellen und Behandeln von Lebensmitteln tierischen Ursprungs im Einzelhandel festgelegt. Die die Räume und Einrichtungen betreffenden Anforderungen gelten dabei jedoch ausdrücklich nicht für mobile Verkaufsstätten.
Gleichwohl sind vorrangig die bereits erwähnten Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 für mobile Verkaufseinrichtungen einzuhalten (gemäß Artikel Nr. 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft). Demzufolge ist auch eine Abgabe leicht verderblicher Lebensmittel wie Hackfleisch auf Wochenmärkten möglich, dabei können die Regelungen der DIN 10500 in aktueller Form als Basis zur Beurteilung der rechtskonformen Vorgehensweise herangezogen werden. Darüber hinaus lässt das Hygienepaket selbstverständlich auch andere Lösungen zu, soweit sie die gleiche Zielsetzung (Herstellung und Abgabe sicherer Lebensmittel) gewährleisten.
Hygienestandard nicht aufweichen
Durch das Inkrafttreten der hygienerechtlichen Regelungen der EU, dem so genannten Hygienepaket, sowie nationaler Ergänzungsvorschriften (TierLMHV) sind die bisherigen Regelungen für das Herstellen und die Abgabe leicht verderblicher Lebensmittel auf Wochenmärkten abgelöst worden. Dies hat in Einzelfällen zu Unsicherheiten im Hinblick auf die Anwendung des Rechts geführt. Beschäftigt man sich allerdings mit der Materie etwas genauer, wird schnell deutlich, dass die EU mit ihren rechtlichen Rahmenbedingungen weiter an den strengen Vorgaben für die Herstellung und Abgabe leicht verderblicher Lebensmittel festhält. Dabei können die Regelungen der jetzt aktualisierten DIN 10500 zur Konkretisierung und klarer Rechtsauslegung ergänzend hinzugezogen werden. Abweichende (neue Konzepte) zur Herstellung und Abgabe der genannten Produkte auf Wochenmärkten bzw. in mobilen
Verkaufseinrichtungen müssen sich an den bisherigen Sicherheits- und Hygienestandards messen. Eine Reduzierung des „bisher Erreichten" wäre eine Fehlinterpretation der neuen Rechtsgrundlagen und grundsätzlich mit den hohen Vorgaben im Bereich des gesundheitlichen Verbraucherschutzes nicht vereinbar. | kg Artikel aus „afz Journal", 10/2008
Foto: feu
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